Für Kunden
Informationen
Ersatz der Schriftform durch die elektronische Form
Für Dokumente ist vielfach die Schriftform vorgeschrieben. Auch ohne gesetzlichen Zwang wird die Schriftform oftmals aufgrund ihrer hohen Beweissicherheit gewählt. Unter Schriftform versteht das Recht (z.B. § 126 Abs. 1 BGB) in der Regel ein eigenhändig unterschriebenes Papierdokument. Der Gesetzgeber hat jedoch inzwischen in nahezu allen Bereichen (z.B. § 126 Abs. 3 BGB, § 3a VwVfG) ermöglicht, dass die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Da auf diese Weise die Schriftform durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden kann, ist damit auch die Möglichkeit eröffnet worden, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten durch die Aufbewahrung elektronischer Dokumente zu erfüllen.
Um beim Ersatz der Schriftform durch die elektronische Form die erforderliche Sicherheit der Integrität und Authentizität der Daten ausreichend gewährleisten zu können, verlangt der Gesetzgeber hierfür den Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz als Ersatz der Unterschrift (z.B. § 126 Abs. 3 BGB, § 3a VwVfG). Vielfach werden elektronische Dokumente aber auch ohne gesetzlichen Zwang nur aus Gründen der Beweissicherung mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen, um für diese einen papiernen Urkunden vergleichbaren Beweiswert zu schaffen.
|
Signaturgesetz (SigG) vom 16. Mai. 2001
Mit diesem Gesetz wurden nicht nur die technischen und organisatorischen Anforderungen an elektronische Signaturen geregelt, sondern auch die tatsächliche Anwendbarkeit vorbereitet, die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen geschaffen.
Privatrecht
Die Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts wurde am 15.03.2001 vom Bundestag verabschiedet. Kernpunkt ist die Einführung der "elektronischen Form" mit "qualifizierter elektronischer Signatur" als Äquivalent zur herkömmlichen Schriftform (§ 126 Abs. 3 und § 126a BGB-neu.). Um die Rechtswirksamkeit elektronischer Signaturen genau zu regeln, wurden verschiedene nationale Gesetze verabschiedet. Hiervon waren ca. 450 Formvorschriften betroffen.
Zivilprozessordnung
Gesetzlich verankert in den § 371a Zivilprozessordnung (ZPO) und in der Rechtsprechung abgesichert gilt das eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur signierte elektronische Datei als Urkunde. Dieses stärkste Beweismittel der ZPO wird definiert als die Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen.





