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Qualifizierte elektronische Signatur: Änderung der MwSt-Systemrichtlinie
Beschluss des EU-Ministerrats vom 13.7.2010
Folgende Änderungen der MwSt-Systemrichtlinie betreffen die elektronische Rechnung (in Klammern die TZ der Vorbemerkungen des Ministerrates).
- (4) Optionale Einführung der Ist-Versteuerung aufseiten des Vorsteuerabzugs (bei Bezahlung der Rechnung). Damit soll die Symmetrie im Mehrwertsteuersystem bei der Ist-Versteuerung hergestellt werden. Die deutsche Finanzverwaltung hat sich bislang nicht dazu geäußert, ob es bei dem bisherigen – unsymmetrischen – Verfahren (Entstehung und Abführung der Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Entgelte und nicht bereits bei deren Vereinbarung – § 20 UStG) bleiben soll. Eine Abkehr davon scheint aber nur schwer vermittel- und durchsetzbar.
- (7) Postulat der Gleichbehandlung: Das wird vom EU-Ministerrat aufrechterhalten; es soll keine rechtlichen Unterschiede zwischen elektronischer Rechnung und Papierrechnung geben.
- (10) Zu den bekannten Forderungen nach Authentizität und Integrität tritt jetzt die Forderung nach Lesbarkeit der Rechnung während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinzu.
- (10) Unternehmensinterne Steuerungen, Risikokontrollen und Auswertungen der internen Revision sollen von den Finanzbehörden bei Ausführung einer Steuerprüfung genutzt werden dürfen.
- (11) Die Verfahren zur Herstellung von Dokumenten- oder Prozesssicherheit werden freigestellt. Es sollen keine speziellen Technologien mehr vorgeschrieben werden. Was sich wie eine Erleichterung anhört, ist in Wirklichkeit ein Erschwernis. Denn Rechtssicherheit wird erst viel später bestehen, da ein steuerlicher Betriebsprüfer i.d.R. Jahre danach ein Unternehmen prüft. Was Prozesssicherheit bedeutet, definiert der Ministerrat nicht; der Nationalgesetzgeber darf es nicht, weil er keine Methoden und Technologien vorschreiben darf. Das ist also in gewisser Weise ein Dilemma, das der deutsche Steuergesetzgeber noch lösen muss. Bis zu einer gesetzlichen Vorgabe darf sich der Unternehmer als „allein gelassen“ fühlen.
- (12) In Fällen, in denen Buchhaltungsdaten im EU-Ausland gehalten werden, dürfen die prüfungsberechtigten Finanzverwaltungen anderer Nationalstaaten ein Recht auf Zugang zu diesen Daten ausüben. Vermutlich wird das dann im Wege einer Amtshilfe vor Ort erledigt.
Der Ministerrat strebt mit seiner Entschließung einen Abbau von Bürokratie und Bürokratiekosten an. Auffällig ist: Die Betrugsbekämpfung in dieser Entschließung scheint weniger wichtig geworden zu sein.
Es ist keine Überraschung, dass Art. 233 MwSt-Systemrichtlinie mit der Signatur als zulässiger Methode zur Herstellung von Dokumentensicherheit letztendlich erhalten blieb. Für KMU ist es derzeit immer noch die preiswerteste Methode, um am elektronischen Rechnungsdatenaustausch teilzunehmen. Die deutsche Finanzverwaltung signalisiert deutlich, sie werde von einer Signaturpflicht im UStG nicht abrücken.
Allerdings enthält Art. 233 eine Überraschung anderer Art. Es heißt dort:
"Other than by way of the type of business controls described in paragraph 1, the following are examples of technologies that ensure the authenticity of the origin and the integrity of the content of an electronic invoice:
(a) an advanced electronic signature within the meaning of point (2) of Article 2 of Directive 1999/93/EC of the European Parliament and of the Council of 13 December 1999 on a Community framework for electronic signatures, based on a qualified certificate and created by a secure signature creation device, within the meaning of points (6) and (10) of Article 2 of Directive 1999/93/EC; …”
Will der Ministerrat damit künftig nur noch die qualifizierte Signatur im Verfahren zur Dokumentensicherheit zulassen? Die Antwort bleibt abzuwarten, ob hier ein Verständnis- bzw. Interpretationsproblem oder gar Übersetzungsfehler des Autors vorliegt.


